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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Lieferungen, Leistungen oder Angebote der König Albert Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH

 

 

1. Vertragsgrundlage

(Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen oder Angebote der König Albert Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH (nachstehend: Auftragnehmer = AN) mit Verbrauchern oder Unternehmern (nachstehend: Auftraggeber = AG). Sie gelten auch für zukünftige Verträge und Leistungen, ohne dass dies nochmals gesondert vereinbart werden muss.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Vertragsgegenstand

Der AN erbringt Dienstleistungen im Bereich des Cateringservice (Belieferung von Speisen und Getränken, Versorgung mit Speisen und Getränken vor Ort sowie der mietweisen Überlassung von Geschirr/Mobiliar u.a.), die zur Durchführung der im jeweiligen Auftrag genannten Veranstaltung erforderlich sind.

 

Die Anmietung von Veranstaltungsräumlichkeiten erfolgt ausschließlich durch den AG selbst. Der AN ist reiner Leistungserbringer und übernimmt in keiner Form die Funktion des Veranstalters. Der AG hat zu gewährleisten, dass am Veranstaltungsort die für die Veranstaltung notwendigen Installationen gemäß dem bestätigten Auftrag des AN, mindestens die üblichen (Wasser, Abwasser, Strom, etc.), gebrauchsfähig zur Verfügung stehen, und dass der Ort über eine uneingeschränkte Zufahrt verfügt. 

 

Stehen Versorgungs­einrichtungen nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung ist der AG verpflichtet, den AN vor Veranstaltungsbeginn unverzüglich darüber zu informieren, spätestens bis 24 Stunden zuvor. In diesem Fall ist der AN berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Kosten des AG Ersatz zu beschaffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffung zzgl. eines pauschalierten Schadensersatzes von 25 % der hierfür entstandenen Kosten hat der AG zu tragen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AG unbenommen.

 

Der AG hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Für die Beschaffung behördlicher

Genehmigungen, Konzessionen und sonstiger Lizenzen ist der AG ausschließlich selbst und auf eigene Rechnung verantwortlich. Die AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der Veranstaltung zu prüfen.

 

3. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der AG zustande. Mit Vertragsschluss erhält der AN das Exklusivrecht zur Bewirtung der Veranstaltung.

Präsentationen und Kalkulationen des AN stellen kein verbindliches Angebot dar. Mündliche Abreden werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Sämtliche Angebote des AN sind freibleibend.

 

Die vom AN dem AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (Angebote, Planungen, Konzepte u.a.) bleiben mit allen Rechten Eigentum des AN. Der AG ist verpflichtet, jedwede Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung und Weitergabe an Dritte, zu unterlassen, es sei denn, dies ist zum Zwecke der Durchführung der Veranstaltung erforderlich. In diesem Fall hat der AG auf die Rechte der AN hinzuweisen.

 

4. Gebrauchsüberlassung

Sämtliche dem AG zur Nutzung überlassenen Gegenstände sind und bleiben Eigentum des AN. Deren Überlassung erfolgt auf Leih- oder Mietbasis. Der AG hat die Gegenstände pfleglich und sorgsam zu behandeln und nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich, spätestens drei Tage nach Veranstaltungsende zurückzugeben.

 

Die Miete wird für jeden angefangenen Kalendertag berechnet, wobei für Beginn und Ende der Mietzeit der vereinbarte Übergabetag maßgeblich ist. Bei verspäteter Übergabe ist der tatsächliche Rückgabetag maßgebend. Wird der vereinbarte Rückgabetag um mehr als drei Tage überschritten, ist der AN berechtigt, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

 

Die Kosten der Ersatzbeschaffung trägt der AG in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zzgl. 10 % pauschalierten Schadensersatz. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AG unbenommen.

 

Für von dem AG verursachte Schäden und Verluste an diesen Gegenständen, insbesondere an Mobiliar, Geschirr oder Gläsern, ist der AG zum Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts bzw. Neuwerts zzgl. 10 % pauschalierter Schadensersatz verpflichtet. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AG unbenommen.

 

In gleichem Umfang für das Verschulden seiner Gäste oder sonstige von ihm beauftragte Dritte.

 

5. Leistungsumfang

Die Bestellung des AG ist mit Auftragsannahme durch den AN verbindlich. Abweichungen von der in der Auftragsbestätigung genannten Personenanzahl sind nur möglich, wenn dem AN bei der für die Leistungserbringung erforderlichen Waren und Dienstleistungen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Abweichungen müssen spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden. Eine spätere Änderung des Leistungsumfangs ist nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

 

Liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des AN liegen, wie Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipment, ist der AN berechtigt, zumindest vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern. Eine Preisminderung wird dadurch nicht begründet. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten für den Gesamtauftrag und die darin vereinbarte Personenzahl.

 

Dem gestellten Personal gegenüber ist allein der AN weisungsberechtigt.

 

6. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf der Grundlage der verbindlichen Vereinbarung zwischen AG und AN. Die Kosten der Anlieferung trägt vereinbarungsgemäß der AG. Verspätungen bei der Lieferung bis zu 30 Minuten gelten als ordnungsgemäße Leistungserbringung und berechtigen nicht zur Preisminderung. Bei Änderungen des Leistungsumfangs durch den AG sind vorher vereinbarte Liefertermine nicht mehr verbindlich.

 

Der AN wird von der Leistungsverpflichtung frei, wenn der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert ist, die trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abzuwenden sind (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen wie Streik oder Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw.) und wenn durch die obigen Umstände die Leistungserbringung unmöglich wird. Ob diese Hinderungsgründe beim AG oder AN eintreten, ist unerheblich.

 

Bei Freiwerden von der Leistungsverpflichtung aus den vorgenannten Gründen stehen dem AG Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte nicht zu.

 

Aufwendungen und Kosten, die dem AN bis zum Eintritt des Ereignisses entstehen und zur Durchführung des Auftrags erforderlich waren, sind dem AN vom AG zu erstatten.

 

Bei der Lieferung von Waren oder Gegenständen an einen Veranstaltungsort außerhalb der Geschäfts- oder Veranstaltungsräume des AN geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung bei Unternehmern dann auf den AG über, sobald der Liefergegenstand dem beauftragten Spediteur oder dem beauftragten Mitarbeiter übergeben wurde. Der Gefahrübergang bei Verbrauchern erfolgt mit Übergabe an den AG.

7. Preise / Anzahlung

Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro und es ist gekennzeichnet, ob es sich um Bruttopreise oder Nettopreise handelt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird ausgewiesen.

 

Liegt zwischen Auftragsannahme und Leistungs-/Lieferdatum ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, behält sich der AN das Recht vor, aufgrund von zwischenzeitlich gestiegenen Löhnen und Kosten eine insofern angemessene Preisänderung bzw. Kostenanpassung vorzunehmen.

 

Der AN ist berechtigt, eine angemessene Vorschusszahlung (Anzahlung) zu verlangen, die je nach Art der Veranstaltung bis zu 75 % der vereinbarten Auftragssumme betragen kann. Die Vorschusszahlung ist bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu zahlen und wird auf die Schlussrechnung angerechnet. Über die Vorschusszahlung wird dem AG eine gesonderte Rechnung ausgestellt.

 

Für ein etwaig vereinbartes Probeessen ist eine Unkostenpauschale in Höhe des hälftigen Menü- bzw. Buffetpreises zu zahlen. Für Weinproben ist der hälftige Preis zu zahlen.

 

8. Kündigung / Stornierung

Der AG ist jederzeit zur Kündigung (Stornierung) berechtigt. Im Falle der Kündigung ist der AN berechtigt, vorbehaltlich der Vergütung nicht stornierbarer Leistungen Dritter, die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung wie folgt zu verlangen:

 

- zwischen der 8. bis zur 4. Woche vor dem vereinbarten Liefertermin in Höhe von 25 %,

 

- zwischen der 4. bis zur 2. Woche vor dem vereinbarten Liefertermin in Höhe von 50 %,

 

- zwischen der 2. bis zur 1. Woche vor dem vereinbarten Liefertermin in Höhe von 75 %.

 

Ab dem 6. Tag vor dem vereinbarten Liefertermin stellen wir 100 % der vereinbarten Vergütung in Rechnung.

 

Der Nachweis höher ersparter Aufwendungen bleibt dem AG unbenommen.

 

Nicht stornierbare Leistungen Dritter sind in voller Höhe zu erstatten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Liegt der wichtige Grund in der Person des AG gilt obiger Abrechnungsmaßstab entsprechend. Liegt der wichtige Grund in der Person des AN, so ist die Kündigung erst wirksam, wenn der AN zuvor entsprechend schriftlich zur Beseitigung des wichtigen Grunds in angemessener Frist aufgefordert wurde und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

 

9. Rücktritt

Im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung des Vorschusses ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner ist der AN zum Rücktritt berechtigt, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere bei höherer Gewalt oder andere, von dem AN nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, wenn die Veranstaltung oder die Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des AG oder zum Zweck der Veranstaltung gebucht worden sind oder der AN den begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des AN in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des AN zuzurechnen ist, sowie wenn der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.

 

10. Beanstandungen und Mängelansprüche

Die Ware ist vom AG bei Übergabe zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem AN anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt. Bei verdeckten Mängeln sind diese unverzüglich mündlich, spätestens innerhalb zwei Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

Bei Verletzung der Mitteilungspflichten können Schadensersatzansprüche auf Grund von Mängeln nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese wegen der nicht rechtzeigen Mitteilung nicht mehr (während oder bis zum Ende der Veranstaltung) behoben werden können.

 

Für unsachgemäße Lagerung und Behandlung durch den AG wird keine Haftung übernommen.

 

11. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Die vereinbarte Vergütung ist zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der AG mit der Zahlung in Verzug, so kann der AN ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Ist der AG Verbraucher, können Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz beansprucht werden.

 

Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch aus abgetretenem Recht, ist für den AG ausgeschlossen.

 

12. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des AN auf Schadensersatz gegenüber dem AG, auch für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN sowie deren leitende Angestellte und gesetzliche Vertreter. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie bei der Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten, also Vertrags-pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf - also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. Bei Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten ist die Haftung jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung des AN begrenzt. Über die Höhe des versicherten Risikos der Betriebshaftpflichtversicherung kann der AG jederzeit Auskunft verlangen. Für von Dritten verursachte Schäden wird keine Haftung übernommen. Das Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

13. Schlussbestimmungen / Schriftformerfordernis / Salvatorische Klausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrags und dieses Schriftformerfordernisses bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Individualabreden haben Vorrang.

 

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In einem solchen Falle sind die Parteien verpflichtet, an der Schaffung von Regelungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe-kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

 

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Dresden, soweit der AG Unternehmer ist.

 

15. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstigen Internationalen Privatrechts.

 

Juli 2022 - König Albert Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH, Dresden

Anker 1

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